Zulässigkeit der Datenerhebung für Markt- und Meinungsforschung

Am 1. September 2009 ist die Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft getreten. Darin wird im § 30a (PDF, 7 KB) die Erhebung und Nutzung personengebundener Daten für Zwecke der Markt- und Meinungsforschung ausdrücklich gestattet. Für die Arbeit der Forschungsgruppe Wahlen bedeutet dies, dass nach wie vor Telefonnummern zum Zwecke der Umfrageforschung zufällig generiert werden können. Dies wird nun gesetzlich untermauert und deutlich von der Werbung und dem Adresshandel abgegrenzt, mit denen die Forschungsgruppe Wahlen nichts zu tun hat.
Das Gesetz zur Änderung datenschutzrechltlicher Vorschriften (PDF, 278 KB) sowie daraus der § 30a (PDF, 7 KB) "Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung" zum nachlesen.

Seite zuletzt geändert am 02.06.2010 um 09:53 Uhr

Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes
Die Gesetzeänderung im BGBl 2009 I, S. 2814 (Nr. 54)